Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 09.06.1997

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   BVerwG, 30.05.1997 - 8 C 50.95   

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BVerwG, 30.05.1997 - 8 C 50.95 (https://dejure.org/1997,2268)
BVerwG, Entscheidung vom 30.05.1997 - 8 C 50.95 (https://dejure.org/1997,2268)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Mai 1997 - 8 C 50.95 (https://dejure.org/1997,2268)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähigkeit von Lebensversicherungsbeiträgen nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz - Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung - Allgemeine Rentenversicherung - Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung - Sonstige Alters- und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht der Soldaten - Erstattungsfähigkeit von Beiträgen für eine Kapitallebensversicherung sind während des Grundwehrdienstes

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    ArbPlSchG § 14a Abs. 4 Satz 1 und § 14b Abs. 2 Satz 1
    Erstattungfähigkeit von Lebensversicherungsbeiträgen nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 46
  • DB 1997, 2031
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.03.1981 - II ZR 222/79

    Gewährung von Insolvenzschutz für eine Ruhegehaltszusage - Schutz des

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1997 - 8 C 50.95
    Diese Grundsätze liegen im übrigen auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur betrieblichen Altersversorgung zugrunde (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 1981 - II ZR 222/79 - AP § 7 BetrAVG Nr. 10 Bl. 418 (421)).
  • BVerwG, 11.06.1993 - 8 C 26.92

    Arbeitsplatzschutz - Hinterbliebenenversorgung - Wehrpflicht

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1997 - 8 C 50.95
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Urteil vom 11. Juni 1993 - BVerwG 8 C 26.92 - BVerwGE 92, 309 (310) [BVerwG 11.06.1993 - 8 C 26/92] = Buchholz 448.4 § 14 b ArbPlSchG Nr. 1 S. 1 (3)) zählen auch Lebensversicherungsbeiträge zu einer "sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung", wenn sie (überwiegend) der Altersversorgung und nicht der privaten Vermögensbildung des Wehrpflichtigen dienen.
  • Drs-Bund, 26.07.1989 - BT-Drs 11/5008
    Auszug aus BVerwG, 30.05.1997 - 8 C 50.95
    Die gesetzliche Erstattungsregelung soll sicherstellen, daß dem Wehrpflichtigen im Zusammenhang mit Lebensversicherungen, die er "im Rahmen seiner beruflichen Entwicklung zur Sicherstellung seiner Alters- und Hinterbliebenenversorgung erfahrungsgemäß abzuschließen pflegt" (BTDrucks 11/5008 S. 8 f.), durch die Einberufung kein Nachteil, aber auch kein Vorteil entsteht.
  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.2008 - 4 S 67/06

    Zivildienst; Erstattung von Lebensversicherungsbeiträgen; Fälligkeit der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 11.06.1993 - 8 C 26.92 -, BVerwGE 92, 309, und vom 30.05.1997 - 8 C 50.95 -, Buchholz 448.4 § 14b ArbPlSchG Nr. 1 S. 1) zählen auch Lebensversicherungen zu einer "sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung", wenn sie (überwiegend) der Altersversorgung und nicht der privaten Vermögensbildung des Wehrpflichtigen bzw. des Zivildienstleistenden dienen.

    Hieraus folgt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Abgrenzung zwischen Altersversorgung und Vermögensbildung des Wehrpflichtigen den allgemeinen Vorschriften der §§ 33, 35 ff. SGB VI über die gesetzliche Altersgrenze zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1997, a.a.O.).

    Dieses Motiv und die schutzwürdigen Belange einer praktikablen Verwaltungshandhabung rechtfertigen die pauschalierende, am Leitbild des gesetzlichen Mindestrentenalters ausgerichtete Sichtweise, die auf den Zeitpunkt der frühestmöglichen Entstehung einer Altersrente abstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1997, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2010 - 4 S 156/09

    Wehr- und Zivildienst; Erstattung von Beiträgen zu einer Lebensversicherung;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 11.06.1993 - 8 C 26.92 -, BVerwGE 92, 309 und vom 30.05.1997 - 8 C 50.95 -, Buchholz 448.4 § 14b ArbPlSchG Nr. 1 S. 1) und des Senats (Urteil vom 06.03.2008 - 4 S 67/06 -, Juris) zählen auch Lebensversicherungen zu einer "sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung", wenn sie (überwiegend) der Altersversorgung und nicht der privaten Vermögensbildung des Wehrpflichtigen bzw. des Zivildienstleistenden dienen.

    Hieraus folgt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Abgrenzung zwischen Altersversorgung und Vermögensbildung des Wehrpflichtigen den allgemeinen Vorschriften der §§ 33, 35 ff. SGB VI über die gesetzliche Altersgrenze zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1997, a.a.O.).

    Dieses Motiv und die schutzwürdigen Belange einer praktikablen Verwaltungshandhabung rechtfertigen die pauschalierende, am Leitbild des gesetzlichen Mindestrentenalters ausgerichtete Sichtweise, die auf den Zeitpunkt der frühestmöglichen Entstehung einer Altersrente abstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1997, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 25.01.2005 - 2 UE 1691/04

    Zivildienst; Erstattung von Lebensversicherungsbeiträgen

    2) Beiträge zu einer Kapitallebensversicherung sind nur dann als Aufwendungen für eine "sonstige Alters- und Hinterbliebenenversorgung" erstattungsfähig, wenn die Lebensversicherung frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres des Dienstleistenden fällig wird (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 30.05.1997- 8 C 50.95 -, Buchholz 448.4 § 14a ArbPlSchG Nr. 3 = NVwZ-RR 1998, 46).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. Mai 1997 - 8 C 50.95 -, NVwZ-RR 1998, 46) sind jedenfalls Beiträge für eine Kapitallebensversicherung nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nur dann als Aufwendungen für eine "sonstige Alters- und Hinterbliebenenversorgung" erstattungsfähig, wenn die Lebensversicherung frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres des Dienstleistenden fällig wird.

  • OLG Köln, 23.03.2018 - 20 U 108/17

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer

    Danach sind unter bestimmten Voraussetzungen dem Wehr- oder Zivildienstleistenden die Beiträge zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (dazu zählt grundsätzlich auch eine abgeschlossene Lebensversicherung, vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1998, 46) für die Zeit des Wehr- bzw. Zivildienstes zu erstatten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.1998 - 25 A 4709/94

    Erstattungsfähigkeit von Beiträgen; Beiträge für eine Kapitallebensversicherung;

    Beiträge für eine Kapitallebensversicherung sind nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz während des Grundwehrdienstes nur dann als "sonstige Alters- und Hinterbliebenenversorgung" erstattungsfähig, wenn die Lebensversicherung frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres fällig wird (hier entschieden für den Fall einer Lebensversicherung mit fünfjähriger Ablaufphase) - (Aufgabe des Senatsrechtsprechung im Beschluß vom 6. Februar 1995 - 25 A 997/93 - und Anschluß an das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Mai 1997 - 8 C 50/95 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.01.1998 - 25 A 4709/94

    Anspruch auf Erstattung von Lebensversicherungsbeiträgen; Abgrenzung zwischen

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1997 - 8 C 50.95 -, S. 6 des Urteilsabdrucks, Juris; Urteil vom 11. Juni 1993 - 8 C 26.92 -, Buchholz 448.4 § 14 b ArbPlSchG Nr. 1, S. 1 (3) = BVerwGE 92, 309 (310).
  • BVerwG, 14.08.1997 - 8 B 27.97

    Beruhen einer Entscheidung auf einem Verfahrensmangel - Zulässigkeit der Berufung

    Danach sind Beiträge für eine Kapitallebensversicherung während des Grundwehrdienstes nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nur dann als "sonstige Alters- und Hinterbliebenenversorgung" erstattungsfähig, wenn die Lebensversicherung frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres fällig wird (vgl. Urteil vom 30. Mai 1997 - BVerwG 8 C 50.95 -).
  • VG Düsseldorf, 28.02.2008 - 11 K 2367/07

    Erstattung der während des Zivildienstes geleisteten Beiträge für eine

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1997 - 8 C 50.95 -, NVwZ-RR 1998, 46; OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 1998 - 25 A 4709/94 - VG Düsseldorf, Urteil vom 23. September 2005 - 11 K 1898/04 -.
  • VG Düsseldorf, 23.09.2005 - 11 K 1898/04

    Anspruch eines Grundwehrdienstleistenden auf Erstattung von Beiträgen für eine

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1997 - 8 C 50.95 -, NVwZ-RR 1998, 46.
  • OVG Niedersachsen, 11.03.1998 - 2 L 2978/96

    Wehrdienstzeit: Erstattung von Versicherungsleistungen; Arbeitsplatzschutzgesetz;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 11.06.1993 - BVerwG 8 C 26.92 -, BVerwGE 92, 309, 310; Urt. v. 30.05.1997 - BVerwG 8 C 50.95 -, NVwZ-RR 1998, 46) zählen zwar auch Lebensversicherungsbeiträge zu einer "sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung" im Sinne des § 14 b Abs. 2 Sätze 1 u. 2 und des § 14 a Abs. 4 Satz 1 ArbPlSchG, wenn sie (überwiegend) der Altersversorgung und nicht der privaten Vermögensbildung des Wehrpflichtigen dienen (vgl. ebenso OVG NW, Urt. v. 21.04.1988 - 12 A 1928/86 -, V.n.b., UA S. 5 f.).
  • VG Hamburg, 05.09.2006 - 17 K 2121/04

    Beitragserstattung für Lebensversicherung eines Wehrdienstleistenden

  • BVerwG, 14.07.1998 - 6 B 57.98

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

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Rechtsprechung
   BVerwG, 09.06.1997 - 1 WB 6.97   

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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit des Rechtswegs zum Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts - Voraussetzungen für den Anspruch eines Soldaten auf Verleihung einer Einsatzmedaille für Auslandseinsätze

  • rechtsportal.de

    Gerichtsverfassungsrecht - Rechtsweg Rechtsweg für Anspruch auf Verleihung eines Ordens; Recht der Soldaten - Anspruch auf Verleihung einer Einsatzmedaille der Bundeswehr

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 113, 94
  • NVwZ-RR 1998, 46 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.1998 - 20 A 670/97

    Annahme eines Titels; Genehmigung; Verwaltungsakt; Nicht justiziabler

    vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Juni 1997 - 1 WB 6.97 -, Buchholz 236.1 § 59 SG Nr. 6 zur Verfolgung eines Anspruchs auf Verleihung eines Ehrenzeichens.
  • VG Berlin, 03.08.2017 - 33 K 550.16

    Klage eines Dritten gegen den Bundespräsidenten auf Erteilung eines Ordens an

    Für das Begehren ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben (vgl. zum Anspruch auf Ordensverleihung BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 1997 - BVerwG 1 WB 6/97 -, BVerwGE 113, 94 = juris Rn. 3; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Februar 1962 - V OVG A 140/60 -, OVGE 17, 485).
  • VG Karlsruhe, 14.09.2000 - 11 K 582/99

    Klage eines Soldaten auf Vorschlag zur Verleihung der Einsatzmedaille der

    Die Verwaltungsgerichte sind aber zuständig für den Anspruch auf Verleihung eines Ordens nach dem Ordengesetz( BVerwG, Beschl. v. 09.06.1997 - I WB 6/97 -, BVerwGE 113, 94 ff.).
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